BGH - Beschluß vom 20.06.1995
XI ZB 9/95
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 238 Abs. 3, § 318 ;
Fundstellen:
BGHR GG Art. 103 Abs. 1 Wiedereinsetzung 1
BGHR ZPO § 233 Erkrankung 2
BGHR ZPO § 238 Abs. 3 Nachprüfbarkeit 2
BGHR ZPO § 318 Wiedereinsetzung 3
BGHR ZPO § 567 Gesetzwidrigkeit, greifbare 4
BGHZ 130, 97
FamRZ 1995, 1137
JR 1996, 197
JZ 1996, 374
JuS 1997, 592
MDR 1996, 195
NJW 1995, 2497
VersR 1996, 123
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Anfechtung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verletzung des rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluß vom 20.06.1995 - Aktenzeichen XI ZB 9/95

DRsp Nr. 1995/5341

Anfechtung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verletzung des rechtlichen Gehörs

»Gegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht auch dann keine Beschwerdemöglichkeit, wenn der Anspruch der Gegenseite auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Das Gericht ist in diesem Fall jedoch nicht an seine Entscheidung gebunden und kann sie - jedenfalls auf Gegenvorstellungen und solange noch kein die Instanz abschließendes Urteil ergangen ist - einer Überprüfung unterziehen.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 238 Abs. 3, § 318 ;

Gründe:

I. 1. Der Beklagte wurde in erster Instanz durch Versäumnisurteil zur Zahlung von 38.838,13 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Versäumnisurteil wurde durch Urteil vom 17. Mai 1994, das dem Beklagtenvertreter am 20. Mai 1994 zugestellt wurde, bestätigt. Die Berufung des Beklagten ging erst am 21. Juni 1994 bei Gericht ein.

2. Der Beklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und trug folgendes vor: