BayObLG - Beschluß vom 23.06.1994
1Z BR 40/94
Normen:
BGB § 1597 ; ZPO § 640 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 1029
DAVorm 1995, 276
FamRZ 1995, 185
NJW-RR 1995, 387

Anfechtung des Ehelichkeit eines minderjährigen Kindes durch einen gesetzlichen Vertreter

BayObLG, Beschluß vom 23.06.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 40/94

DRsp Nr. 1995/1282

Anfechtung des Ehelichkeit eines minderjährigen Kindes durch einen gesetzlichen Vertreter

Nach § 1597 Abs. 1 BGB kann der gesetzliche Vertreter die Ehelichkeit des minderjährigen Kindes nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anfechten. Das Vormundschaftsgericht hat neben der Zweckmäßigkeit auch zu prüfen, ob das zu genehmigende Geschäft offensichtlich unzulässig ist. Dabei sind die Vor- und Nachteile, die sich aus einer Veränderung des rechtlichen Status ergeben sorgfältig abzuwägen, wobei in erster Linie auf die Interessen des Minderjährigen abzustellen ist. Hat das Kind nach Anfechtung der Ehelichkeit keine Möglichkeit seinen wahren Vater festzustellen, so wiegt der Verlust der Unterhaltsansprüche, der erbrechtlichen Ansprüche und des Anspruchs aus § 1681 Abs. 1 S.2 BGB gegen den angeblichen Vater schwerer, als das Interesse an der Anfechtung der Ehelichkeit.

Normenkette:

BGB § 1597 ; ZPO § 640 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: