Die weitere Beschwerde ist statthaft, formgerecht eingelegt worden und an keine Frist gebunden (§§ 27, 29 Abs. 1 FGG). Die Beschwer der Beteiligten zu 1. ergibt sich daraus, dass das Landgericht ihre Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Der Senat bejaht zwar die Zulässigkeit der Erstbeschwerde, hält diese jedoch für unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts im Ergebnis ohne Rechtsfehler ist (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|