OLG Köln - Beschluß vom 30.12.2002
16 Wx 240/02
Normen:
FGG § 56e S. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1773
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 289/02
AG Köln, vom 25.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 52 XVI 15/99

Anfechtung des mit dem Ausspruch der Adoption verbundenen Ausspruchs über die Namensänderung

OLG Köln, Beschluß vom 30.12.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 240/02

DRsp Nr. 2003/4142

Anfechtung des mit dem Ausspruch der Adoption verbundenen Ausspruchs über die Namensänderung

1. Erfolgt mit dem Ausspruch der Adoption zugleich auch die Namensbestimmung, so ist letztere nicht nur anfechtbar, wenn eine beantragte Namensänderung abgelehnt wird, sondern auch, wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei der Bestimmung des Namens gerügt wird. Das Beschwerderecht ist auch gegeben, wenn die - fehlerhafte - Namensbestimmung dem ursprünglichen Antrag folgt. 2. Es widerspricht nicht dem chinesischen Adoptionsrecht, wenn ein im Ausland lebender, dort von einem Ausländer adoptierter chinesischer Staatsangehöriger mit der Adoption einen dem Heimatrecht des Annehmenden entsprechenden Nachnamen erhält, den er bei einer Adoption in China nicht erhalten könnte.

Normenkette:

FGG § 56e S. 3 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist statthaft, formgerecht eingelegt worden und an keine Frist gebunden (§§ 27, 29 Abs. 1 FGG). Die Beschwer der Beteiligten zu 1. ergibt sich daraus, dass das Landgericht ihre Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Der Senat bejaht zwar die Zulässigkeit der Erstbeschwerde, hält diese jedoch für unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts im Ergebnis ohne Rechtsfehler ist (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).