OLG Hamm - Beschluss vom 20.12.2021
7 UF 216/21
Normen:
SGB VI § 76 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
AG Brilon, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 82/21

Anfechtung einer Anordnung zum Versorgungsausgleich

OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2021 - Aktenzeichen 7 UF 216/21

DRsp Nr. 2024/6763

Anfechtung einer Anordnung zum Versorgungsausgleich

Bei externer Teilung eines fondsbasierten Anrechts mit der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung ist in erweiternder Auslegung des § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI für die Umrechnung zur Vermeidung einer doppelten Dynamisierung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung abzustellen, wenn die nachehezeitliche Wertentwicklung der Fondsanteile bereits durch eine zeitnah zur Rechtskraft erteilte aktualisierte Auskunft berücksichtigt ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der G. vom 04.11.2021 wird der am 28.09.2021 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brilon (Az. 20 F 82/21) unter Aufrechterhaltung der übrigen Anordnungen und nur im Ausspruch zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2 Abs. 5 des Beschlusstenors abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der V. AG (Vers.-Nr. N01) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6.339,18 € bei der G. (Vers.-Nr. N02), bezogen auf den 31.03.2021, begründet. Die V. AG wird verpflichtet, diesen Kapitalbetrag an die G. (Vers.-Nr. N02) zu zahlen. Die Umrechnung dieses Kapitals in Entgeltpunkte hat nach den zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblichen Umrechnungsfaktoren zu erfolgen.