BGH - Beschluß vom 18.07.2001
XII ZB 100/01
Normen:
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 11.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 86/01

Anfechtung einer Entscheidung des Oberlandesgerichts in Familiensachen

BGH, Beschluß vom 18.07.2001 - Aktenzeichen XII ZB 100/01

DRsp Nr. 2001/10819

Anfechtung einer Entscheidung des Oberlandesgerichts in Familiensachen

Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts über eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung des Familiengerichts in einer selbständigen Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht mit der weiteren Beschwerde anfechtbar.

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 11. April 2001 - 15 UF 86/01 - wird als unzulässig verworfen, weil die Entscheidung eines Oberlandesgerichts über eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung des Familiengerichts in einer selbständigen Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten werden kann (BGHZ 72, 169).

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO).