BGH - Beschluss vom 20.11.2014
XII ZB 44/12
Normen:
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 14.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 144/10
OLG Hamm, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen II-12 UF 197/11

Anfechtung einer festgestellten Nicht-Vaterschaft in einem Unterhaltsverfahren

BGH, Beschluss vom 20.11.2014 - Aktenzeichen XII ZB 44/12

DRsp Nr. 2015/670

Anfechtung einer festgestellten Nicht-Vaterschaft in einem Unterhaltsverfahren

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 2011 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 14. Juni 2011 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Wert: 2.000 €

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat als Behörde gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB die Vaterschaft des Beteiligten zu 1 zu dem Beteiligten zu 2 angefochten. Das Amtsgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 nicht der Vater des Beteiligten zu 2 sei. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 3, der Mutter des Beteiligten zu 2, sowie dessen Anschlussbeschwerde zurückgewiesen.