BGH - Beschluß vom 26.10.1994
XII ZB 126/92
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 573
BGHR FGG § 20 Abs. 1 Rechtsbeeinträchtigung 8
BGHR VAHRG § 3b Abs. 1 Altersversorgung, betriebliche 2
EzFamR VAHRG § 3b Nr. 10
FamRZ 1995, 157
MDR 1995, 932
NJW-RR 1995, 323
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
AG Wolfsburg,

Anfechtung einer im Wege des erweiterten Splittings ergangenen Entscheidung

BGH, Beschluß vom 26.10.1994 - Aktenzeichen XII ZB 126/92

DRsp Nr. 1995/131

Anfechtung einer im Wege des erweiterten Splittings ergangenen Entscheidung

»Hat das Amtsgericht dem Antrag eines Ehegatten auf Ausgleich einer privaten betrieblichen Altersversorgung des anderen Ehepartners im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in vollem Umfang stattgegeben, dann steht dem Antragsteller gegenüber dieser Entscheidung kein Recht zu einer Beschwerde zu, mit der er Einwände gegen die Bewertung der betrieblichen Altersversorgung (ausschließlich) im Hinblick auf deren späteren schuldrechtlichen (Rest-)Ausgleich geltend machen will.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. 1. Die am 9. Juli 1955 geschlossene Ehe der 1933 geborenen Antragstellerin (Ehefrau) mit dem 1930 geborenen Antragsgegner (Ehemann) wurde auf den am 19. Juli 1977 zugegangenen Scheidungsantrag der Ehefrau durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wolfsburg vom 21. Februar 1978 vorab geschieden.