OLG Hamm - Beschluss vom 12.11.2020
12 WF 221/20
Normen:
BGB § 1600 Abs. 2; BGB § 1600 Abs. 3 S. 1-2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1133
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 73/20

Anfechtung einer Vaterschaft durch den leiblichen VaterAusschluss des Anfechtungsrechts wegen einer sozial-familiären BindungGeneralisierende Abwägung zu Gunsten eines rechtlich-sozialen Familienverbandes

OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 12 WF 221/20

DRsp Nr. 2021/2313

Anfechtung einer Vaterschaft durch den leiblichen Vater Ausschluss des Anfechtungsrechts wegen einer sozial-familiären Bindung Generalisierende Abwägung zu Gunsten eines rechtlich-sozialen Familienverbandes

Durch die Einschränkung des Anfechtungsrechts des leiblichen Vaters in § 1600 Abs. 2 BGB wurde eine generalisierend vorweggenommene Abwägung zu Gunsten eines rechtlich-sozialen Familienverbandes vor den Interessen des leiblichen Vaters vorgenommen; dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26.08.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Münster vom 04.08.2020 (43 F 73/20) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 2; BGB § 1600 Abs. 3 S. 1-2;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat dem Antragsteller zu Recht die begehrte Verfahrenskostenhilfe gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO versagt, weil sein Antrag im Hinblick auf die derzeitige Gesetzeslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.