Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26.08.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Münster vom 04.08.2020 (
Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat dem Antragsteller zu Recht die begehrte Verfahrenskostenhilfe gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO versagt, weil sein Antrag im Hinblick auf die derzeitige Gesetzeslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
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