OLG Celle - Beschluss vom 19.08.2019
21 UF 118/18
Normen:
EGBGB Art. 20 S. 1; EGBGB Art. 19 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2020, 105
FamRZ 2020, 609
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 608 F 527/18

Anfechtung einer Vaterschaft nach dem Recht der Republik Ghana

OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2019 - Aktenzeichen 21 UF 118/18

DRsp Nr. 2020/1755

Anfechtung einer Vaterschaft nach dem Recht der Republik Ghana

Ist die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft nach dem gemäß Art. 20 Satz 1, 19 Abs. 1 EGBGB durch den gewöhnlichen Aufenthalt berufenen deutschen Recht abgelaufen, kann der rechtliche Vater die Vaterschaft alternativ nach seinem Heimatrecht anfechten. Das Recht der Republik Ghana kennt ein spezielles, auf die Anfechtung der Vaterschaft gerichtetes Verfahren, für das der Kreis der Anfechtungsberechtigten begrenzt oder eine besondere Frist geregelt ist und dessen Entscheidung Wirkung inter omnes entfaltet, nicht. Die Möglichkeit, die Vaterschaft nach einer ausländischen Rechtsordnung unbefristet anfechten zu können, verstößt nicht gegen den nationalen ordre public und steht nicht in Widerspruch zum abstammungsrechtlichen Statusprinzip.

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 6. Juni 2018 geändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2 nicht der Vater des Beteiligten zu 1 ist.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die Beteiligten tragen die ihnen im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 20 S. 1; EGBGB Art. 19 Abs. 1;