OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.05.2019
1 WF 28/19
Normen:
FamFG § 169 Nr. 4; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1600b Abs. 5 S. 3; BGB § 206;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 28.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 321/18

Anfechtung einer VaterschaftFristhemmung wegen höherer GewaltRechtsschein einer unrichtigen PersonenstandsbeurkundungUnabwendbarer Zufall

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2019 - Aktenzeichen 1 WF 28/19

DRsp Nr. 2019/12408

Anfechtung einer Vaterschaft Fristhemmung wegen höherer Gewalt Rechtsschein einer unrichtigen Personenstandsbeurkundung Unabwendbarer Zufall

1. Eintragungen in Personenstandsregister wirken nur deklaratorisch, nicht aber konstitutiv.2. Von einer eine Frist hemmenden höheren Gewalt ist auszugehen, wenn der Anfechtungsberechtigte durch außergewöhnliche Ereignisse, die auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnten, an der Verfolgung seiner Rechts gehindert ist.3. Hat der Rechtsschein einer unrichtigen Personenstandsbeurkundung den Anfechtungsberechtigten zu der Annahme veranlasst, dass er im Hinblick auf die Etablierung des zutreffenden Statusverhältnisses nichts weiter zu unternehmen brauche, so beruht die Unterlassung einer Vaterschaftsanfechtung auf einem unabwendbaren Zufall.

Tenor

wird der Antragstellerin auf ihre sofortige Beschwerde unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve vom 28.01.2019 für den Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft vom 13.11.2018 unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. in Kleve ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 169 Nr. 4; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1600b Abs. 5 S. 3; BGB § 206;

Gründe

I.