OLG Celle - Beschluss vom 26.04.2022
21 WF 26/22
Normen:
FamGKG § 20;
Fundstellen:
FGPrax 2022, 190
Vorinstanzen:
AG Winsen (Luhe), vom 31.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 20/20

Anfechtung einer VaterschaftSofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf öffentliche Zustellung einer AntragsschriftIn Abstammungssachen geltender Amtsermittlungsgrundsatz

OLG Celle, Beschluss vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 21 WF 26/22

DRsp Nr. 2022/13000

Anfechtung einer Vaterschaft Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf öffentliche Zustellung einer Antragsschrift In Abstammungssachen geltender Amtsermittlungsgrundsatz

Gegen die Ablehnung eines Antrags auf öffentliche Zustellung der Antragsschrift auf Anfechtung der Vaterschaft ist in analoger Anwendung der §§ 15 FamFG, 567 ff. ZPO die sofortige Beschwerde statthaft (vgl. BGH FamRZ 2015, 743 ff. [in Ehe- und Familienstreitsachen]). Der Antragsteller in Abstammungsverfahren kann hinsichtlich der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung nicht darauf verwiesen werden, selbst keine ausreichenden Nachforschungen zum Aufenthalt eines anderen Verfahrensbeteiligten und Zustellungsadressaten unternommen zu haben. Vielmehr folgt aus dem in Abstammungssachen geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG), dass dem Gericht - neben dem Antragsteller - eigene Ermittlungen und Überprüfungen obliegen (KG FamRZ 2018, 1923).

Normenkette:

FamGKG § 20;

Gründe:

I.