Das Rechtsmittel der Betroffenen ist zulässig.
Gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts in Betreuungssachen ist nach den allgemeinen Vorschriften die weitere Beschwerde gegeben (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, Abs. 4 FGG). Ihre Statthaftigkeit ist dabei selbstständig zu beurteilen und nicht von der Frage abhängig, ob die Erstbeschwerde statthaft war (vgl. BayObLG NJW-RR 1994, 831 und FGPrax 2001, 78 mwNw; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 27 Rdn 3; Keidel/ Kahl, FGG, 14. Aufl., § 27 Rdn. 7). Dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht -wie hier- die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (Bumiller/ Winkler, aaO; Keidel/ Kahl, aaO).
Die Betroffene gilt vorliegend nach der Vorschrift des § 66 FGG selbst dann als verfahrensfähig, wenn sie tatsächlich nicht geschäftsfähig sein sollte. Ihre Beschwerdeberechtigung folgt schon daraus, dass ihre Erstbeschwerde vom Landgericht verworfen worden ist (vgl. Senat FamRZ 1962, 531; BayObLG FGPrax 2001, 78 mwNw).
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