BGH - Beschluss vom 10.10.2012
XII ZB 444/11
Normen:
FamFG § 21 Abs. 1; FamFG § 21 Abs. 2; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 42
FamFR 2012, 564
FamRB 2013, 46
FamRB 2013, 6
FamRZ 2013, 118
MDR 2013, 112
NJW 2012, 3784
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 972/10
OLG Stuttgart, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 WF 115/11

Anfechtung nach § 21 Abs. 2 FamFG bei Beschlüssen über die Aussetzung des Verfahrens wegen Verfassungswidrigkeit

BGH, Beschluss vom 10.10.2012 - Aktenzeichen XII ZB 444/11

DRsp Nr. 2012/22320

Anfechtung nach § 21 Abs. 2 FamFG bei Beschlüssen über die Aussetzung des Verfahrens wegen Verfassungswidrigkeit

a) Der Anfechtung nach § 21 Abs. 2 FamFG unterliegen sowohl Beschlüsse, die eine Aussetzung des Verfahrens anordnen als auch solche Beschlüsse, mit denen die von einem Verfahrensbeteiligten angeregte oder beantragte Aussetzung abgelehnt wird.b) Solange sich das Gericht keine abschließende Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes gebildet hat, ist die Aussetzung eines Verfahrens nach § 21 Abs. 1 FamFG ohne gleichzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht möglich, wenn die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage ist.c) Das Vorliegen eines Aussetzungsgrundes nach § 21 FamFG unterliegt der vollen Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Das Beschwerdegericht hat dabei grundsätzlich die durch das vorinstanzliche Gericht vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit und der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsvorschrift zugrunde zu legen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2011 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 600 €.

Normenkette:

FamFG § 21 Abs. 1; FamFG § 21 Abs. 2; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5;