BGH - Beschluß vom 21.08.2002
XII ZB 114/02
Normen:
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ; FGG § 2w7 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Anfechtung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte im FGG-Verfahren

BGH, Beschluß vom 21.08.2002 - Aktenzeichen XII ZB 114/02

DRsp Nr. 2002/12556

Anfechtung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte im FGG -Verfahren

Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO sind (hier: Entscheidung zur Prozeßkostenhilfe), ist kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen.

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ; FGG § 2w7 ;

Gründe:

Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO sind (hier: Entscheidung zur Prozeßkostenhilfe), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor, die im Falle der Verweigerung von Prozeßkostenhilfe ohnehin gegeben ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). § 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur gegen Endentscheidungen. Im übrigen wäre die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung handelte, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 ZPO).