BGH - Beschluß vom 06.05.1998
XII ZB 30/98
Normen:
FGG § 19 Abs. 1, § 33; ZPO § 621e;

Anfechtung von Entscheidungen in Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

BGH, Beschluß vom 06.05.1998 - Aktenzeichen XII ZB 30/98

DRsp Nr. 1998/8786

Anfechtung von Entscheidungen in Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

Entscheidungen in Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Festsetzung eines Zwangsgeldes unterliegen nur der Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG, nicht aber einer weiteren Beschwerde.

Normenkette:

FGG § 19 Abs. 1, § 33; ZPO § 621e;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Bei der Zwangsgeldfestsetzung im Beschluß des Familiengerichts vom 27. November 1997, der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 33 FGG, die nicht den Endentscheidungen nach § 621e ZPO zuzurechnen ist; solche Entscheidungen in Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegen nur der Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG, nicht aber einer weiteren Beschwerde (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1992 - XII ZB 154/91 - FamRZ 1992, 538 m.N.).