BGH - Beschluß vom 04.12.2002
XII ZB 12/00
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 10 ; VAÜG § 2 ; ZPO (bis 31.12.2001) § 621e Abs. 2 § 621 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FuR 2003, 305
NJ 2003, 311
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Anfechtung von Entscheidungen in Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs

BGH, Beschluß vom 04.12.2002 - Aktenzeichen XII ZB 12/00

DRsp Nr. 2003/115

Anfechtung von Entscheidungen in Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs

Nach § 621 e Abs. 2 ZPO a.F. findet die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof in Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs nur gegen Endentscheidungen statt, nicht jedoch gegen Neben- und Zwischenentscheidungen und damit auch nicht gegen die Entscheidung der Vorinstanzen, das Verfahren nach § 2 VAÜG auszusetzen.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 10 ; VAÜG § 2 ; ZPO (bis 31.12.2001) § 621e Abs. 2 § 621 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I. In einem zwischen den Parteien anhängigen Scheidungsverbundverfahren hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich abgetrennt. Durch Urteil vom 27. Mai 1998, das seit diesem Tage rechtskräftig ist, hat es die Ehe der Parteien geschieden. In dem Verfahren über den Versorgungsausgleich hat es das Verfahren nach § 2 VAÜG ausgesetzt, da die Entscheidung über den Versorgungsausgleich derzeit nicht zulässig sei. Die von der Ehefrau erworbenen Anwartschaften bei der Beteiligten zu 2 seien als nicht angleichungsdynamisch zu bewerten.

Gegen diesen Aussetzungsbeschluß hat die Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluß die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Mit der weiteren Beschwerde will die Beteiligte zu 2 erreichen, daß der Versorgungsausgleich durchgeführt wird.