Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagte zu 1) und den Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2) (nachfolgend auch: Schuldner) ab 7. Juli 1989 Vollstreckungstitel über rückständige Geschäftsraummiete von zusammen 46.919, 36 DM zuzüglich Zinsen und Kosten. Vollstreckungsversuche blieben erfolglos; die Beklagte zu 1) und der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2) haben die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben.
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