OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.11.2002
8 W 427/02
Normen:
FGG § 19 § 68 § 68b ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 72
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 OH 11/02
LG Ellwangen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 OH 12/02
LG Ellwangen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 187/02

Anfechtung von Zwischenentscheidungen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.11.2002 - Aktenzeichen 8 W 427/02

DRsp Nr. 2003/1236

Anfechtung von Zwischenentscheidungen

»Weder die Einleitung eines Betreuungsanordnungsverfahrens noch die Beauftragung eines medizinischen Sachverständigen nach § 68 b FGG ist mit Rechtsmitteln anfechtbar (wie BayObLG gegen KG).«

Normenkette:

FGG § 19 § 68 § 68b ;

Gründe:

... II 2 b) Die (unbefristete) weitere Beschwerde gegen die landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung betreffend die Einleitung eines Betreuungsverfahrens ist unabhängig von der Statthaftigkeit der Erstbeschwerde als Rechtsbeschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG statthaft (Keidel / Kahl, aaO, Rn 7; Bumiller / Winkler, FG 7. Aufl., Rn 3, je zu § 27). Sie ist auch im übrigen zulässig, insbesondere formgerecht, nämlich zu Protokoll des Rechtspflegers, eingelegt.

c) Das Rechtsmittel der Beschwerdeführer ist jedoch unbegründet, denn das Landgericht hat die Erstbeschwerde gegen die (erneute) Einleitung eines Betreuungsanordnungsverfahren zu Recht als unzulässig verworfen. Weder die Einleitung eines Betreuungsverfahrens noch die in diesem Zusammenhang erfolgte Beauftragung eines Sachverständigen nach § 68 b FGG sind "Verfügungen" (= Entscheidungen) im Sinne des § 19 FGG und deshalb nicht gesondert anfechtbar.