OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.09.1998
2 U 2/98
Normen:
BGB § 1600 d Abs. 1 (n.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 1999, 150

Anfechtungsfrist - Fristbeginn - Kenntnis von Umständen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.09.1998 - Aktenzeichen 2 U 2/98

DRsp Nr. 1999/3908

Anfechtungsfrist - Fristbeginn - Kenntnis von Umständen

»Für den Beginn der Anfechtungsfrist gemäß 1600d Abs. 1 BGB n.F. ist die Kenntnis von Tatsachen erforderlich, die nach allgemein bekannten und anerkannten Erfahrungssätzen einen Hinweis auf die Nichtvaterschaft darstellen. Grundsätzlich ist nicht von medizinisch-naturwissenschaftlichen Spezialkenntnissen, sondern von dem Erkenntnisstand auszugehen, der von einem verständigen Laien in der Regel erwartet werden kann. Hat ein Anfechtungskläger (mit heller Hautfarbe) keine besonderen Kenntnisse der Vererbungslehre, so setzt allein die Kenntnis, daß das Kind bereits bei der Geburt (hier dieselbe) dunkle Hautfarbe wie die Mutter und keine Mischfarbe aufgewiesen hat, die Anfechtungsfrist nicht in Lauf.«

Normenkette:

BGB § 1600 d Abs. 1 (n.F.) ;

Tatbestand

Der Kläger und die Mutter der Beklagten, die beide seit Dezember 1991 im wesentlichen in Deutschland leben, haben am 13.1.1989 in Kaduna/Nigeria geheiratet. Das beklagte Kind Jane ist am 16.9.1990 in Nigeria, wohin sich die Mutter kurz vor der Geburt begeben hatte, geboren. In der Zeit vom 3.4.1994 bis 10.5.1995 hielt sich die Mutter mit der Beklagten und deren Schwester Laura, geb. 21.10.1991, in Nigeria auf. Seit Anfang 1996 leben der Kläger und die Mutter der Beklagten getrennt.