OLG Köln - Urteil vom 20.04.2000
14 UF 275/99
Normen:
BGB §§ 1600b, 1600a Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1459
OLGReport-Köln 2000, 421
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 09.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 304 F 281/98

Anfechtungsfrist für die Vaterschaftsanfechtungsklage des minderjährigen Kindes

OLG Köln, Urteil vom 20.04.2000 - Aktenzeichen 14 UF 275/99

DRsp Nr. 2000/8059

Anfechtungsfrist für die Vaterschaftsanfechtungsklage des minderjährigen Kindes

1. Die Anfechtungsfrist gem. § 1600b BGB läuft für die Vaterschaftsanfechtungsklage des minderjährigen Kindes bei gemeinsamer Sorge der Eltern nach der Scheidung erst ab Bestellung eines Ergänzungspflegers, der das Kind im Rechtsstreit gegen den Vater vertreten kann.2. Bei Anfechtung der Vaterschaft durch einen gesetzlichen Vertreter des Kindes - dazu gehört auch der Ergänzungspfleger - muß gem. § 1600a IV BGB positiv festgestellt werden, daß dies dem Wohl des Kindes dient.Zweifel gehen zu Lasten des Anfechtenden.

Normenkette:

BGB §§ 1600b, 1600a Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde am 27.12.1986 als eheliches Kind des Beklagten und seiner Mutter geboren. Unstreitig wußten Vater und Mutter von Anfang an, daß der Kläger nicht vom Beklagten abstammte. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.5.1991 wurde die Ehe der Eltern geschieden. Das Sorgerecht für den Kläger und seinen älteren Bruder Kim wurde den Eltern gemeinsam übertragen. Die Kinder wuchsen im Haushalt der Mutter auf, die wiederverheiratet ist und aus der zweiten Ehe zwei weitere Kinder hat. Auch der Beklagte ist wiederverheiratet und hat ein Kind aus zweiter Ehe.