OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.04.2014
9 WF 32/14
Normen:
FamFG § 76; FamFG § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Völklingen - 8 F 31/14 VKH1 - 20.02.2014,

Anforderung an die Begründung der Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.04.2014 - Aktenzeichen 9 WF 32/14

DRsp Nr. 2014/14073

Anforderung an die Begründung der Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

Die Begründung der Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bedarf einer Begründung, die sich nicht in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpft.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 20. Februar 2014 - 8 F 31/14 VKH1 - wird teilweise dahin geändert, dass den Beteiligten zu 1. und 2. im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwältin pp., beigeordnet wird.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 76; FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Kindeseltern in der vorliegenden Umgangssache ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Mit der gegen die gleichzeitige Ablehnung der beantragten Anwaltsbeiordnung gerichteten sofortigen Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, verfolgen die Kindeseltern ihr diesbezügliches Gesuch weiter.

Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V. mit §§ 567, 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.