OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.10.2005
3 UF 202/05
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 3 § 3b Abs. 1 Nr. 1, 2 ; ZPO § 313 § 621a § 623 § 629 Abs. 1 ; BGB § 1587a § 1587b ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 10008/04

Anforderungen an Begründungszwang hinsichtlich Durchführung des Versorgungsausgleichs; Bezugnahme auf computergestützte Berechnung - Ausgleich durch analoges Quasisplitting

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.10.2005 - Aktenzeichen 3 UF 202/05

DRsp Nr. 2005/21162

Anforderungen an Begründungszwang hinsichtlich Durchführung des Versorgungsausgleichs; Bezugnahme auf computergestützte Berechnung - Ausgleich durch analoges Quasisplitting

»1. Der für rechtsmittelfähige Beschlüsse geltende Begründungszwang und das Unterschriftsgebot verlangen als Bestandteil einer geordneten Rechtspflege, dass die Berechnung zur Höhe des Versorgungsausgleichs ein tragender und nachvollziehbarer Teil der Begründung der Entscheidung sein muss. Verweise auf außerhalb des geschlossenen Textkörpers liegende und als Anlage zum Beschluss genommene Ausdrucke einer computerunterstützten Berechnung des Gerichts, die ergänzende, die Begründung der Entscheidung mit tragende Textbestandteile des Beschlusses enthalten, sind unzulässig.