BGH - Beschluß vom 15.07.1998
XII ZB 39/97
Normen:
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1576

Anforderungen an Bestimmtheit des Berufungsantrags

BGH, Beschluß vom 15.07.1998 - Aktenzeichen XII ZB 39/97

DRsp Nr. 1998/16987

Anforderungen an Bestimmtheit des Berufungsantrags

Die Berufungsbegründung genügt nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, wenn der zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteilte Beklagte mit der Berufung lediglich die Herabsetzung auf einen als angemessen erachteten Betrag erreichen will und nicht klarstellt, in welcher Höhe der Betrag herabzusetzen ist. Denn die Berufungsbegründung muß, ohne daß es einer weiteren Darstellung bedarf, erkennen lassen, in welchen Grenzen der Rechtsstreit von neuem zu verhandeln ist und das Urteil auf Antrag durch Beschluß für vorläufig vollstreckbar erklärt werden müßte.

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, haben im Januar 1989 geheiratet und leben seit März 1995 getrennt. Aus der Ehe ist eine 1990 geborene Tochter hervorgegangen, die seit der Trennung bei der Klägerin lebt.