OLG Koblenz - Beschluss vom 09.05.2016
13 WF 430/16
Normen:
FamFG § 243;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1870
FuR 2017, 39
Vorinstanzen:
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 298/15

Anforderungen an das Abhilfeverfahren nach Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.05.2016 - Aktenzeichen 13 WF 430/16

DRsp Nr. 2016/16807

Anforderungen an das Abhilfeverfahren nach Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung im familiengerichtlichen Verfahren

1. Im Verfahren der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach streitloser Hauptsacheregelung in einer Familienstreitsache hat das Familiengericht ein Nicht-/Abhilfeverfahren durchzuführen. 2. Die Kostenentscheidung hat sich nicht nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a ZPO zu richten, sondern nach § 243 FamFG. Jedoch sind im Rahmen der Ermessensprüfung des § 243 FamFG die Rechtsgedanken zu berücksichtigen, die den verdrängten ZPO -Vorschriften zugrunde liegen, wodurch auch § 91a ZPO mittelbar zum Tragen kommt.

Tenor

Die Sache wird dem Amtsgericht - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler zur Durchführung des Nicht-/Abhilfeverfahrens betreffend der sofortigen Beschwerden beider Beteiligten zurückgegeben.

Normenkette:

FamFG § 243;

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Unterhaltsverfahrens zwischen den Beteiligten gegeneinander aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde; die Antragsgegnerin hat sich diesem Rechtsmittel abgeschlossen. Das Familiengericht hat die Rechtsmittel durch Verfügung vom 02.05.2016 "UmA" dem Senat vorgelegt.

II.