BGH - Beschluss vom 16.05.2012
XII ZB 584/11
Normen:
FamFG § 280; BGB § 1896 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1210
FuR 2012, 478
MDR 2012, 917
NJW-RR 2012, 964
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 58 XVII M 1819
LG Köln, vom 10.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 377/11

Anforderungen an das Betreuungsgericht bzgl. der Erforderlichkeit von Ermittlungen zur Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen; Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB auf der Grundlage einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen

BGH, Beschluss vom 16.05.2012 - Aktenzeichen XII ZB 584/11

DRsp Nr. 2012/10814

Anforderungen an das Betreuungsgericht bzgl. der Erforderlichkeit von Ermittlungen zur Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen; Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB auf der Grundlage einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen

a) Das Betreuungsgericht hat von Amts wegen alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 13).b) Die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Oktober 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

FamFG § 280; BGB § 1896 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Betroffene wendet sich gegen die Anordnung ihrer Betreuung.