BGH - Urteil vom 15.09.1988
4 StR 356/88
Normen:
StGB § 24 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 178 - Konkurrenzen 2
DRsp III(310)165a-b
GA 1989, 170
NStE Nr. 23 zu § 24 StGB
NStZ 1988, 550

Anforderungen an das Freiwilligkeits-Merkmal beim Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung

BGH, Urteil vom 15.09.1988 - Aktenzeichen 4 StR 356/88

DRsp Nr. 1992/2341

Anforderungen an das Freiwilligkeits-Merkmal beim Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung

1. Ein freiwilliger Rücktritt vom Vergewaltigungsversuch kann immer dann bejaht werden , wenn nach der Vorstellung des Täters die Erzwingung des vollendeten Beischlafs noch möglich ist. 2. Stellt sich die gewaltsam vorgenommene sexuelle Handlung als eine typische Vorbereitungshandlung für die vom Täter von vornherein beabsichtigte gewaltsame Vollziehung des Beischlafs dar, die keinen eigenen rechtlichen Unwert hat, der über den Tatbestandsrahmen des § 177 StGB hinausgeht, wird die darin liegende sexuelle Nötigung durch das speziellere Gesetz der versuchten Vergewaltigung, falls insoweit Strafbarkeit gegeben ist, verdrängt.

Normenkette:

StGB § 24 ;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung unter Einbeziehung einer anderweitigen Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht hat sich mit der Frage, ob der Angeklagte vom Versuch der Vergewaltigung strafbefreiend zurückgetreten ist, nicht in einer Weise auseinandergesetzt, die rechtlicher Prüfung standhält.