OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.03.2021
6 UF 22/21
Normen:
§ 1686a BGB;
Fundstellen:
FamRB 2021, 240
FamRZ 2021, 776
FuR 2021, 554

Anforderungen an das Umgangsverfahren betreffend das Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen VatersBemessung des Beschwerdewerts in Umgangssachen in Übergangsfällen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.03.2021 - Aktenzeichen 6 UF 22/21

DRsp Nr. 2021/7183

Anforderungen an das Umgangsverfahren betreffend das Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters Bemessung des Beschwerdewerts in Umgangssachen in Übergangsfällen

1. Wird in einem Verfahren betreffend das Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB der rechtliche Vater der Kinder im ersten Rechtszug am Verfahren nicht beteiligt, so rechtfertigt dieser Mangel die Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG, weil insoweit eine unzulässige Teilentscheidung vorliegt.2. Wird in einer Umgangssache nach dem 31.12.2020 Beschwerde eingelegt, so bemisst sich der Beschwerdewert gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG nach dem zum 1.1.2021 geltenden Recht und dieser ist daher gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG mit 4.000 € anzusetzen, ohne dass dem die Begrenzung des Beschwerdewerts nach § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG durch den erstinstanzlichen Wert entgegenstehen würde.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Michelstadt zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ 1686a ;