Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zossen vom 24.04.2014 sowie das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Mitübertragung der (fortan) gemeinsamen elterlichen Sorge für ihre am ....09.2005 geborene Tochter auf den Antragsteller, den Vater des Kindes.
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