OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.08.2014
13 UF 117/14
Normen:
FamFG § 155a; BGB § 1626a;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 188/14

Anforderungen an das vereinfachte Verfahren zur Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2014 - Aktenzeichen 13 UF 117/14

DRsp Nr. 2015/11283

Anforderungen an das vereinfachte Verfahren zur Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge

Auch nach neuer Gesetzeslage sind im Übertragungsverfahren gem. § 155a FamFG neben der persönlichen Anhörung des Kindes nach Maßgabe des § 159 FamFG jedenfalls diejenigen Ermittlungsmöglichkeiten von Amts wegen auszuschöpfen, die dem Gesetzeszweck einer zügigen Entscheidung nicht entgegen laufen. Hierzu gehört, dass das Gericht sich zumindest durch Einsicht in ein Prozess- oder Verfahrensregister einen Überblick über aktuelle oder kürzer zurückliegende kindschafts- oder auch kindesunterhaltsbezogene gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten verschafft.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zossen vom 24.04.2014 sowie das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 155a; BGB § 1626a;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Mitübertragung der (fortan) gemeinsamen elterlichen Sorge für ihre am ....09.2005 geborene Tochter auf den Antragsteller, den Vater des Kindes.