OLG München - Beschluss vom 08.10.2009
26 UF 1569/09
Normen:
BGB § 1671; FGG § 12;
Vorinstanzen:
AG München, vom 28.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 532 F 3198/09

Anforderungen an das Verfahren bei Entscheidung über die elterliche Sorge

OLG München, Beschluss vom 08.10.2009 - Aktenzeichen 26 UF 1569/09

DRsp Nr. 2010/19453

Anforderungen an das Verfahren bei Entscheidung über die elterliche Sorge

1. Es verstößt gegen das Amtsermittlungsprinzip nach § 12 FGG, wenn das Gericht im Rahmen der Entscheidung über die elterliche Sorge ein fünf Jahre altes Kind nicht anhört. 2. Es stellt ferner eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung dar, wenn das Familiengericht selbst in verschiedenen Verfahren darauf hingewiesen hat, dass eine endgültige Entscheidung über das Sorgerecht noch nicht möglich sei, etwa indem es in Ehescheidungsverfahren lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein minderjähriges Kind auf die Kindesmutter übertragen hat, dann aber gleichwohl eine endgültige Regelung des Sorgerechts trifft, indem es die elterliche Sorge auf die Kindesmutter allein überträgt.

I. Auf die Beschwerde des Kindsvaters hin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 28.08.2009 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - München zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

III. Für das Kind Cynthia S. geboren am 10.01.2005, wird Verfahrenspflegschaft angeordnet. Als Verfahrenspflegerin wird Frau Rechtsanwältin Sylvia P., bestellt.