OLG Dresden - Beschluss vom 24.06.2009
23 UF 0225/09
Normen:
FGG § 52a Abs. 5; FGG § 33; BGB § 1696; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 307 F 0121/09

Anforderungen an das Verfahren der Festsetzung von Zwangsmitteln oder Änderungen einer Umfangsregelung oder in Bezug auf die elterliche Sorge

OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 23 UF 0225/09

DRsp Nr. 2010/5290

Anforderungen an das Verfahren der Festsetzung von Zwangsmitteln oder Änderungen einer Umfangsregelung oder in Bezug auf die elterliche Sorge

Ist das Ergebnis der Vermittlung entgegen § 52a Abs. 5 FGG nicht im Terminsprotokoll niedergelegt, so ist kein Raum für die Anordnung von Zwangsmitteln, Änderungen einer Umfangsregelung oder Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 19.03.2009, Az.: 307 F 121/09, aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung des Vermittlungsverfahrens an das Amtsgericht Dresden zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FGG § 52a Abs. 5; FGG § 33; BGB § 1696; BGB § 1666;

Gründe: