OLG Naumburg - Beschluss vom 14.12.2009
8 UF 213/09
Normen:
BGB § 1631b; FamFG § 167 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1919
NJW-RR 2010, 1516
Vorinstanzen:
AG Merseburg, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 458/09

Anforderungen an das Verfahren der Genehmigung der vorläufigen Unterbringung eines Minderjährigen

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.12.2009 - Aktenzeichen 8 UF 213/09

DRsp Nr. 2010/7524

Anforderungen an das Verfahren der Genehmigung der vorläufigen Unterbringung eines Minderjährigen

Bei einstweiligen Anordnungen über die Genehmigung der vorläufigen Unterbringung eines Minderjährigen nach dem FamFG ist vor Erlass derselben immer, auch bei Gefahr im Verzug, die persönliche, das heißt mündliche Anhörung der sorgeberechtigten Elternteile erforderlich.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Merseburg vom 01. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden - von der Beteiligten zu 3 abgesehen - nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 1.500.

Normenkette:

BGB § 1631b; FamFG § 167 Abs. 4;

Gründe:

I. Das betroffene Kind (Beteiligte zu 1) wird am 24. Dezember 2009 volljährig.

Am 30. November 2009 wurde das Kind vom Notarzt in die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des C. - Klinikums GmbH in M. eingeliefert. Das Kind hatte sich in Hausschuhen zur Polizei begeben, um Strafanzeige wegen Diebstahls seiner persönlichen Sachen zu erstatten. Auf Grund seines verwirrten Zustands hatte die Polizei den Notarzt alarmiert. Das Kind will nicht in der Klinik bleiben.