OLG Thüringen - Beschluss vom 19.01.2015
1 UF 727/13
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2 S. 2; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; FamFG § 155a Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Sondershausen, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 411/13

Anforderungen an das Verfahren im SorgerechtsverfahrenRechtsfolgen bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs zu Gunsten der Kindesmutter

OLG Thüringen, Beschluss vom 19.01.2015 - Aktenzeichen 1 UF 727/13

DRsp Nr. 2015/3761

Anforderungen an das Verfahren im Sorgerechtsverfahren Rechtsfolgen bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs zu Gunsten der Kindesmutter

Werden Anhaltspunkte sichtbar, die für eine Kindeswohlprüfung von Relevanz sind, sind diese im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens zu prüfen. Geht das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft von der Anwendbarkeit des § 155a Abs. 3 FamFG aus und entscheidet im vereinfachten Verfahren, führt dies auf Antrag eines Beteiligten regelmäßig zur Zurückverweisung. Es stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar, wenn das Familiengericht eine Entscheidung noch vor Ablauf der der Kindesmutter gewährten Stellungnahmefrist erlassen hat.

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sondershausen vom 07.11.2013, Az.: 2 F 411/13, wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Sondershausen zurückverwiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 2 S. 2; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; FamFG § 155a Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1.) hat am 20.09.2013 beantragt, ihm gemeinsam mit der Beteiligten zu 2.) die elterliche Sorge für das am 06.12.2002 in S. geborene Kind J. O. R. zu übertragen.