1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sondershausen vom 07.11.2013, Az.: 2 F 411/13, wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Sondershausen zurückverwiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Beteiligte zu 1.) hat am 20.09.2013 beantragt, ihm gemeinsam mit der Beteiligten zu 2.) die elterliche Sorge für das am 06.12.2002 in S. geborene Kind J. O. R. zu übertragen.
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