OLG Naumburg - Beschluss vom 05.03.2009
8 UF 218/08
Normen:
ZPO § 517; ZPO § 520 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 1; ZPO § 621e Abs. 1; ZPO § 621e Abs. 3; FGG § 50b Abs. 1; FGG § 50b Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 2024
MDR 2009, 1344
OLGReport-Naumburg 2009, 704
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, vom 12.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 283/07

Anforderungen an das Verfahren in Sorgerechtssachen; Anhörung minderjähriger Kinder

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 8 UF 218/08

DRsp Nr. 2009/14799

Anforderungen an das Verfahren in Sorgerechtssachen; Anhörung minderjähriger Kinder

Wird ein Kind, das das 3. Lebensjahr vollendet hat, in einem ihn betreffenden Verfahren nicht angehört, leidet das Verfahren an einem schweren Verfahrensmangel, sofern nicht durch das Gericht gewichtige Gründe dargelegt werden, weshalb es im Interesse des Kindes von einer Anhörung abgesehen hat.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Kindesmutter und Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weißenfels vom 12.12.2008 (Az.: 5 F 283/07) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Weißenfels zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR fest-gesetzt.

Normenkette:

ZPO § 517; ZPO § 520 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 1; ZPO § 621e Abs. 1; ZPO § 621e Abs. 3; FGG § 50b Abs. 1; FGG § 50b Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 621e Abs. 1, Abs. 3, 517, 520 Abs. 1, 2 und 3 S. 1 ZPO als befristete Beschwerde zulässig.