SchlHOLG - Beschluss vom 20.11.2012
10 WF 187/12
Normen:
§§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG; § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG; § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG; § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG; § 159 Abs. 2 FamFG; § 1796 Abs. 2 BGB; § 1909 BGB; § 52 Abs. 2 StPO;
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 04.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 120 F 179/12

Anforderungen an das Verfahren zur Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts für einen Minderjährigen gemäß § 52 StPO

SchlHOLG, Beschluss vom 20.11.2012 - Aktenzeichen 10 WF 187/12

DRsp Nr. 2012/23669

Anforderungen an das Verfahren zur Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts für einen Minderjährigen gemäß § 52 StPO

Im Rahmen des Verfahrens zur Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts für einen Minderjährigen gemäß § 52 Abs. 2 StPO i.V.m. § 1909 BGB ist durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger das noch nicht 14jährige Kind regelmäßig persönlich anzuhören. Weiterhin ist dem betroffenen Kind grundsätzlich ein Verfahrensbeistand zu bestellen. Orientierungssätze: Verfahrensbeistand und Anhörung des Kindes bei Ergänzungspflegerbestellung

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 4. September 2012 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

§§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG; § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG; § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG; § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG; § 159 Abs. 2 FamFG; § 1796 Abs. 2 BGB; § 1909 BGB; § 52 Abs. 2 StPO;

Gründe

I.