OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.06.2014
18 UF 103/14
Normen:
FamFG § 155a Abs. 3; BGB § 1626a Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2014, 373
FamRZ 2014, 1797
FuR 2015, 59
NJW 2014, 3044
Vorinstanzen:
AG Singen, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 83/14

Anforderungen an das Verfahren zur Entscheidung über die gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter ElternAnwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.06.2014 - Aktenzeichen 18 UF 103/14

DRsp Nr. 2014/12776

Anforderungen an das Verfahren zur Entscheidung über die gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens

1. Das Familiengericht darf nur dann im vereinfachten Verfahren nach § 155a Abs. 3 FamFG entscheiden, wenn die Mutter in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge keinerlei konkrete kindbezogenen Argumente vorträgt.2. Das vereinfachte Verfahren kommt nicht in Betracht, wenn - jedenfalls im Ansatz - Gründe vorgetragen werden, die im Bezug zum gemeinsamen Kind, zum Eltern-Kind-Verhältnis und/oder konkret zum Verhältnis der beteiligten Eltern und somit im Zusammenhang mit der Einrichtung des Sorgerechts stehen können. Ob diese genannten Gründe die gesetzliche Vermutung nach § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB letztlich erschüttern können, ist für die Frage der Verfahrensart unerheblich und muss der materiell-rechtlichen Prüfung vorbehalten bleiben.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 25.03.2014 (2 F 83/14) aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Singen zurückverwiesen.

3.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4.