Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 25.03.2014 (2 F 83/14) aufgehoben.
2.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Singen zurückverwiesen.
3.Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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