OLG Saarbrücken - Beschluss vom 20.09.2012
9 WF 52/12
Normen:
BGB § 1618 S. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1054
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 04.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 446/10

Anforderungen an das Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung eines Kindes

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen 9 WF 52/12

DRsp Nr. 2012/20338

Anforderungen an das Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung eines Kindes

Zu den verfahrensmäßigen Voraussetzungen einer die Einwilligung eines Elternteils in eine Einbenennung ersetzenden Entscheidung.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 4. November 2011 - 23 F 446/10 SO - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Familiengericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4;

Gründe:

I. Der heute 12 Jahre alte Y. V. ist aus der geschiedenen Ehe der weiteren Beteiligten zu 1 (Kindesmutter) und 2 (Kindesvater) hervorgegangen. Er lebt im Haushalt der Kindesmutter, die alleinige Sorgerechtsinhaberin ist. Die Kindesmutter ist in neuer Ehe mit Herrn T. S. verheiratet und trägt den Namen "B.- S.". Der Kindesvater hat die Zustimmung zu der von Mutter und Kind zunächst begehrten Namensänderung, wonach das Kind zukünftig den Nachnamen "S." tragen soll, verweigert. Der Ehemann der Kindesmutter ist mit der Namenserteilung einverstanden.