OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.02.2018
8 WF 92/17
Normen:
FamFG § 76; ZPO § 124; ZPO § 329 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 3; ZPO § 329 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1013
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 612/15

Anforderungen an das Verfahrens zur Prüfung der Prozesskostenhilfe

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen 8 WF 92/17

DRsp Nr. 2018/8471

Anforderungen an das Verfahrens zur Prüfung der Prozesskostenhilfe

1. Auch im Verfahren der Überprüfung der Prozesskostenhilfe gilt, dass Verfügungen, mit denen einer Partei eine Frist gesetzt wird, förmlich zuzustellen sind (§ 329 Abs. 2 S. 2 ZPO). 2. Die unterbliebene Zustellung kann nicht dadurch geheilt werden, dass im Beschwerdeverfahren eine Aufforderung nach § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO mit förmlicher Zustellung durch das Beschwerdegericht nachgeholt wird. Denn eine solche Aufforderung setzt ein neues Überprüfungsverfahren in Gang, vermag aber nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses im Nachhinein herzustellen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 01.12.2016, Az. 5 F 612/15, aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 76; ZPO § 124; ZPO § 329 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 3; ZPO § 329 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die gemäß §§ 76 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben war.

Denn das Aufhebungsverfahren leidet an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel: