BGH - Urteil vom 17.11.2020
XI ZR 171/19
Normen:
ZPO § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Fundstellen:
BGHZ 227, 365
MDR 2021, 316
MDR 2021, 602
MMR 2021, 325
NJW 2021, 1014
WM 2021, 235
ZIP 2021, 638
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 MK 1/18

Anforderungen an das Vorliegen einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO

BGH, Urteil vom 17.11.2020 - Aktenzeichen XI ZR 171/19

DRsp Nr. 2021/1930

Anforderungen an das Vorliegen einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO

a) Zu den Anforderungen, die die Mitglieder einer qualifizierten Einrichtung nach § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO erfüllen müssen.b) Zu den Anforderungen, die eine qualifizierte Einrichtung nach § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO erfüllen muss.

Tenor

Die Revision des Musterklägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. März 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Tatbestand

Der Musterkläger, ein seit dem Jahr 2004 als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, begehrt im Wege der Musterfeststellungsklage die Feststellung, dass Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen, die die Musterbeklagte mit Verbrauchern zum Zweck der Finanzierung von Kraftfahrzeug-Kaufverträgen abgeschlossen hat, den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprächen, dass aus diesem Grund die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe und dass im Fall eines wirksamen Widerrufs bei der Rückabwicklung des Darlehensvertrages kein Ersatz für Wertverluste des Kraftfahrzeugs zu leisten sei. In der Satzung des Musterklägers heißt es u.a.:

"§ 3 Zweck des Vereins