A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß bei Durchführung des Versorgungsausgleichs der ausgleichspflichtige Ehegatte, der neben Anwartschaften aus einer gesetzlichen Rentenversicherung unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung erworben hat, diese seit dem 1. April 1983 unter bestimmten Voraussetzungen nur schuldrechtlich auszugleichen braucht, während die betrieblichen Versorgungsanwartschaften des Ausgleichsberechtigten bei gleicher Ausgangslage zu einer Minderung seines Anspruchs auf Übertragung von Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen.
I.
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