BVerfG - Beschluß vom 22.02.1984
1 BvL 21/83
Normen:
BGB § 1587b Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 ; GG Art. 100 Abs. 1 ; VAHRG § 1 § 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 66, 226
DÖV 1984, 729
FamRZ 1984, 555
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 28.04.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 66 F 1302/82
AG Krefeld, vom 20.06.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 66 F 1302/82

Anforderungen an den bei einer Richtervorlage zugrunde gelegten Sachverhalt

BVerfG, Beschluß vom 22.02.1984 - Aktenzeichen 1 BvL 21/83

DRsp Nr. 1996/6680

Anforderungen an den bei einer Richtervorlage zugrunde gelegten Sachverhalt

»Eine Vorlage ist unzulässig, wenn das Gericht seinen verfassungsrechtlichen Beanstandungen einen konstruierten Sachverhalt zugrunde legt.«

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 ; GG Art. 100 Abs. 1 ; VAHRG § 1 § 2 ;

Gründe:

A.

Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß bei Durchführung des Versorgungsausgleichs der ausgleichspflichtige Ehegatte, der neben Anwartschaften aus einer gesetzlichen Rentenversicherung unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung erworben hat, diese seit dem 1. April 1983 unter bestimmten Voraussetzungen nur schuldrechtlich auszugleichen braucht, während die betrieblichen Versorgungsanwartschaften des Ausgleichsberechtigten bei gleicher Ausgangslage zu einer Minderung seines Anspruchs auf Übertragung von Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen.

I.