KG - Beschluss vom 20.12.2016
25 UF 23/16
Normen:
FamFG § 28 Abs. 4; ZPO § 164;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 321/15

Anforderungen an den Inhalt eines Vermerks über einen Anhörungstermin im FGG-Verfahren

KG, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen 25 UF 23/16

DRsp Nr. 2017/9682

Anforderungen an den Inhalt eines Vermerks über einen Anhörungstermin im FGG -Verfahren

Zu den Anforderungen an den Vermerk über einen Anhörungstermin gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, insbesondere in Kindschaftssachen.

1. Gem. § 28 Abs. 4 S. 1 u. 2 FamFG hat das Gericht in dem Vermerk über einen Anhörungstermin die wesentlichen Vorgänge des Termins und einer persönlichen Anhörung festzuhalten. Dabei liegt die Ausgestaltung im Einzelnen im Ermessen des Gerichts. 2. Die Wiedergabe einer Anhörung eines Kindes in Kindschaftssachen muss bei einer Anfechtbarkeit der Entscheidung so ausführlich sein, dass sie auch für das Rechtsmittelgericht aussagekräftig ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist. In diesem Fall reicht es aus, wenn z.B. ein Vorschlag für eine gütliche Einigung und dessen Nichtannahme dokumentiert ist.

Der Antrag der Mutter auf Berichtigung des Vermerks über den Anhörungstermin vom 7. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 28 Abs. 4; ZPO § 164;

Gründe: