OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.11.2016
4 UF 188/16
Normen:
FamFG § 9 Abs. 3; FamFG § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; FamFG § 11 S. 1; FamFG § 11 S. 4; AktG § 78; AktG § 80;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 532 F 63/15

Anforderungen an den Nachweis der Bevollmächtigung bei Einlegung einer Beschwerde für eine juristische Person des Privatrechts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.11.2016 - Aktenzeichen 4 UF 188/16

DRsp Nr. 2017/959

Anforderungen an den Nachweis der Bevollmächtigung bei Einlegung einer Beschwerde für eine juristische Person des Privatrechts

Orientierungssätze: Die Beschwerdeeinlegung für eine juristische Person des Privatrechts ist nur dann zulässig, wenn die für sie handelnde natürliche Person eine auf sie ausgestellte schriftliche Vollmacht vorlegt, es sei denn, das Organ der juristischen Person handelt selbst bzw. die juristische Person wird von einem Rechtsanwalt vertreten.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 14.03.2016 gegen den am 30.10.2015 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden, Az. 532 F 63/15 S, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.

Wert des Beschwerdeverfahren: € 3.532,00 (je € 1.766,00 für Beschwerde und Anschlussbeschwerde)

Normenkette:

FamFG § 9 Abs. 3; FamFG § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; FamFG § 11 S. 1; FamFG § 11 S. 4; AktG § 78; AktG § 80;

Gründe

I.