OLG Naumburg - Urteil vom 13.12.2007
8 UF 148/07
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1 ; BGB § 1569 ; BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1577 ; BGB § 1578 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2008, 547
Vorinstanzen:
AG Merseburg, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 69/06

Anforderungen an den Nachweis der Einkommensverhältnisse - Unbeachtlichkeit von Anlagen ohne korrespondierenden Sachvortrag

OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 8 UF 148/07

DRsp Nr. 2008/10718

Anforderungen an den Nachweis der Einkommensverhältnisse - Unbeachtlichkeit von Anlagen ohne korrespondierenden Sachvortrag

»Die Vorlage eines umfangreichen Anlagekonvuluts zum Beweis dafür, dass kein Einkommen vorhanden ist, reicht für sich alleine nicht aus. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich aus einer Vielzahl von Unterlagen ein Bild von der Einkommenssituation zu machen. Etwas anderes gilt, wenn die Anlagen den Sachvortrag der Partei belegen.«

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 1 ; BGB § 1569 ; BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1577 ; BGB § 1578 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Gestalt des Aufstockungsunterhalts für die Zeit ab 17.07.2004 in Anspruch. Sie begehrt monatliche Zahlungen in Höhe von 765,00 EUR vom Beklagten.

Die Ehe der Parteien ist vom Amtsgericht Merseburg durch hinsichtlich der Ehescheidung seit dem 10.03.2004 rechtskräftiges Urteil vom 28.01.2004 geschieden worden.

Aus der Ehe der Parteien sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen, nämlich N. K. , geb. am 27.11.1986, und T. K. , geb. am 07.04.1989.