OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.06.2020
8 W 173/20
Normen:
BGB § 1804; GBO § 20; GBO § 29;
Vorinstanzen:
AG Waiblingen, vom 17.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen GRG

Anforderungen an den Nachweis der Entgeltlichkeit einer Verfügung gegenüber dem Grundbuchamt

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 8 W 173/20

DRsp Nr. 2021/964

Anforderungen an den Nachweis der Entgeltlichkeit einer Verfügung gegenüber dem Grundbuchamt

1. Im Grundbuchverfahren gelten für den Nachweis, dass die Verfügung eines Bevollmächtigten, dessen Verfügungsmacht § 1804 BGB entsprechend eingeschränkt ist, nicht dem Schenkungsverbot unterfällt, die gleichen Grundsätze, wie sie bei der Prüfung der Entgeltlichkeit von Verfügungen eines Betreuers, eines Testamentsvollstreckers oder eines befreiten Vorerben maßgebend sind. Die Entgeltlichkeit der Verfügung ist regelmäßig anzunehmen, wenn sie auf einem zweiseitigen entgeltlichen Rechtsgeschäft, vornehmlich einem Kaufvertrag beruht und der andere Vertragsteil ein unbeteiligter Dritter ist.2. Eine von dem derart Bevollmächtigten bewilligte Erwerbsvormerkung ist schon deshalb unabhängig von der Prüfung der Entgeltlichkeit des zugrundeliegenden Vertrags einzutragen, weil ein eventueller Verstoß gegen das Schenkungsverbot des § 1804 BGB insoweit ohne Bedeutung ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Waiblingen - Grundbuchamt - vom 17.03.2020 - WBN005 GRG 889/19 - aufgehoben.

2.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragungsanträge vom 16.08.2019 und 10.12.2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.

3.