OLG München - Urteil vom 16.12.2004
8 U 2640/04
Normen:
BGB § 488 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1833
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 25.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 8/03

Anforderungen an den Nachweis der Hingabe eines Geldbetrages darlehenshalber

OLG München, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 8 U 2640/04

DRsp Nr. 2006/30084

Anforderungen an den Nachweis der Hingabe eines Geldbetrages darlehenshalber

1. Der Nachweis der Hingabe eines Geldbetrages darlehenshalber kann nicht durch eine Quittung geführt werden, die keinen Rechtsgrund angibt.2. Wer auf Rückzahlung eines Darlehensbetrages zahlt, hat nicht nur die Auszahlung des geltend gemachten Betrages zu beweisen, sondern auch eine Einigung über dessen Hingabe als Darlehen.3. Der Empfänger des Geldbetrages kann den Geldbetrag mit schuldbefreiender Wirkung an den Ehegatten des Klägers zurückzahlen, wenn dieser den Beweis nicht geführt hat.

Normenkette:

BGB § 488 ;

Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), soweit nicht das Landgericht die Ausreichung eines Darlehens durch die Klägerin an den Beklagten als unstreitig darstellt.