OLG Köln - Beschluss vom 21.06.2013
26 UF 49/13
Normen:
BGB § 1882; BGB § 1773;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 242
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 23/13

Anforderungen an den Nachweis der Minderjährigkeit

OLG Köln, Beschluss vom 21.06.2013 - Aktenzeichen 26 UF 49/13

DRsp Nr. 2013/16549

Anforderungen an den Nachweis der Minderjährigkeit

Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Familiengericht auf der Basis einer röntgenologischen Untersuchung (hier: des Handgelenks) und der Beurteilung des Verhaltens jeglichen Zweifel an der Volljährigkeit des Mündels ausschließt und eine eingerichtete Vormundschaft aufhebt.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. April 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 13. März 2013 (22 F 23/13) und das Verfahrenskostenhilfegesuch vom 29. April 2013 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1882; BGB § 1773;

Gründe

I.