Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 28.03.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 19.03.2014 aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Hamm zurückverwiesen.
Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates erneut zu entscheiden.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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