OLG Hamm - Beschluss vom 10.07.2014
11 WF 95/14
Normen:
ZPO § 727; SGB II §§ 33, 76 Abs.3; SGB II -AG NRW § 3;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 30 FH 9/02

Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge bei Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel durch das Jobcenter

OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 11 WF 95/14

DRsp Nr. 2014/13015

Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge bei Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel durch das Jobcenter

Beantragt in Nordrhein-Westfalen ein kommunales Jobcenter als Anstalt öffentlichen Rechts (§ 3 SGB II -AG NRW) die vollstreckbare Ausfertigung eines Unterhaltstitels, so ist die Rechtsnachfolge offenkundig im Sinne von § 727 ZPO. Denn sie ergibt sich unmittelbar aus § 76 Abs.2 SGB II. Eines gesonderten Nachweises der Rechtsnachfolge im Einzelfall bedarf es nicht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 28.03.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 19.03.2014 aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Hamm zurückverwiesen.

Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates erneut zu entscheiden.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 727; SGB II §§ 33, 76 Abs.3; SGB II -AG NRW § 3;

Gründe

I.