Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bremen - Registergericht - vom 4. Februar 2014 dahingehend ergänzt, dass der Nachweis der Erbfolge auch erbracht werden kann durch Vorlage einer vor einem Notar abgegebenen eidesstattlichen Versicherung des Herrn M.W. dahingehend, dass er nicht nach dem Tode seines Vaters K.W. den Pflichtteil verlangt hat.
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