OLG Bremen - Beschluss vom 15.04.2014
2 W 22/14
Normen:
HGB § 12 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
DStR 2014, 10
FamRZ 2014, 1947
MDR 2014, 727
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 816
ZEV 2014, 318
ZIP 2014, 1484
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 04.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen HRA 20832 HB

Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge gegenüber dem Handelsregister

OLG Bremen, Beschluss vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 2 W 22/14

DRsp Nr. 2014/6921

Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge gegenüber dem Handelsregister

1. Ist bei der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister die Rechtsnachfolge (Erbenstellung) nachzuweisen, so kann die Vorlage einer öffentlich beurkundeten Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll genügen, wenn es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass zur Feststellung der Erbfolge tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind. 2. Eine Lücke im Nachweis der Erbenstellung lässt sich durch die Beibringung einer geeigneten eidesstattlichen Versicherung jedenfalls dann schließen, wenn zur Feststellung der Erbfolge keine tatsächlichen Ermittlungen erforderlich sind und nach den Umständen kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass das Nachlassgericht im Erbscheinverfahren zu dem gleichen Ergebnis käme wie das Registergericht.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bremen - Registergericht - vom 4. Februar 2014 dahingehend ergänzt, dass der Nachweis der Erbfolge auch erbracht werden kann durch Vorlage einer vor einem Notar abgegebenen eidesstattlichen Versicherung des Herrn M.W. dahingehend, dass er nicht nach dem Tode seines Vaters K.W. den Pflichtteil verlangt hat.

Normenkette:

HGB § 12 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I.