OVG Bremen - Beschluss vom 26.09.2024
2 B 236/24
Normen:
FreizüG/EU § 1 Abs. 1; AufenthG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 11.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 1354/24

Anforderungen an den Nachweis der Tatsache einer Eheschließung im Freizügigkeitsrecht bei einer in Ghana geschlossenen Ehe; Vorlage einer Heiratsurkunde

OVG Bremen, Beschluss vom 26.09.2024 - Aktenzeichen 2 B 236/24

DRsp Nr. 2024/14125

Anforderungen an den Nachweis der Tatsache einer Eheschließung im Freizügigkeitsrecht bei einer in Ghana geschlossenen Ehe; Vorlage einer Heiratsurkunde

1. An den Nachweis der Tatsache der Eheschließung dürfen im Freizügigkeitsrecht keine hohen Anforderungen gestellt werden. Die Vorlage einer Heiratsurkunde genügt in der Regel. 2. Von der Tatsache der Eheschließung ist deren rechtliche Wirksamkeit in Deutschland zu unterscheiden. Letztere richtet sich auch für die Bedürfnisse des Freizügigkeitsrechts nach dem deutschen IPR, insbes. Art. 11 und Art. 13 EGBGB. 3. Es spricht viel dafür, dass eine Ghanaerin und ein Nicht-Ghanaer, die beide ihren Wohnsitz in Deutschland haben, zumindest im Wege der Rechtswahl in Ghana durch Vertreter eine Ehe nach "customary law" schließen können, die in Deutschland wirksam ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 11. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FreizüG/EU § 1 Abs. 1; AufenthG § 1 Abs. 2;

Gründe