OLG Zweibrücken - Beschluss vom 02.01.2014
2 WF 236/13
Normen:
FamFG § 17 Abs 1; FamFG § 35 Abs 5; ZPO § 174; ZPO § 416; ZPO § 565 Abs 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1655
FuR 2014, 492
Vorinstanzen:
AG Rockenhausen, vom 18.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 38/11

Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.01.2014 - Aktenzeichen 2 WF 236/13

DRsp Nr. 2014/8132

Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses

1. Wird in einem anwaltlichen Empfangsbekenntnis ein bestimmtes Zustellungsdatum bescheinigt, so ist der Beweis dafür, dass es nicht den Tatsachen entspricht, erst dann erbracht, wenn jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben im Empfangsbekenntnis richtig sein können.2. Das Vorbringen, der Verfahrensbevollmächtigte könne nicht nachvollziehen, warum er das Empfangsbekenntnis (versehentlich) auf einen bestimmten Tag datiert habe, rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 17 Abs 1; FamFG § 35 Abs 5; ZPO § 174; ZPO § 416; ZPO § 565 Abs 1;

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Frist zu seiner Einlegung nicht eingehalten worden ist.

Gemäß §§ 35 Abs. 5 FamFG, 565 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, die mit dessen Zustellung beginnt. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses erfolgte die Zustellung am 23. April 2013. Die erst am 13. Mai 2013 eingegangene Beschwerdeschrift vom selben Tag vermochte die Zweiwochenfrist nicht mehr zu wahren.