Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2.Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Frist zu seiner Einlegung nicht eingehalten worden ist.
Gemäß §§ 35 Abs. 5 FamFG, 565 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, die mit dessen Zustellung beginnt. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses erfolgte die Zustellung am 23. April 2013. Die erst am 13. Mai 2013 eingegangene Beschwerdeschrift vom selben Tag vermochte die Zweiwochenfrist nicht mehr zu wahren.
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